All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen und Datenschutzerklärung


§ 1 Ver­trags­grund­la­ge
Ver­trags­grund­la­ge für von uns (Auf­trag­neh­mer) übernommene Auf­trä­ge rich­ten sich nach VOB-B https://​deju​re​.org/​g​e​s​e​t​z​e​/​V​O​B-B und die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB´s) . Die­se AGB`s gel­ten für Ver­trä­ge mit pri­va­ten und gewerb­li­che Kun­den. Die Leis­tung ist so kal­ku­liert, dass bei der Ausführung Bau­frei­heit besteht und dass die Leis­tung zusam­men­hän­gend ohne Unter­bre­chung erbracht wer­den kann. Bei Ein­schrän­kun­gen der Bau­frei­heit (z.B. bei Behin­de­run­gen, nicht fer­tig­ge­stell­ten Arbei­ten von Vor­ge­wer­ke und ande­ren Leis­tungs­stö­run­gen) besteht ein Anspruch auf Erstat­tung der Mehr­kos­ten.
§ 2 Ange­bot – Prei­se
Ange­bo­te haben eine Gültigkeit von 30 Tage ab dem Ange­bots­da­tum. Mit der Ange­bots­an­nah­me gel­ten die Ange­bots­prei­se wei­te­re vier Mona­te als Ver­trags­prei­se, wenn bei Ange­bots­ab­ga­be noch nicht fest­steht, wann die Maß­nah­me begon­nen und abge­schlos­sen sein soll. Tritt danach eine wesent­li­che Ver­än­de­rung (grö­ßer oder klei­ner 0,75 %) der Preis­er­mitt­lungs- grund­la­ge im Bereich Lohn­kos­ten ein, erhöht bzw. ver­rin­gert sich der Ange­bots­preis in ange­mes­se­nem Umfang.
Vor­be­halt­lich eines jeder Par­tei zuste­hen­den Ein­zel­fall­nach­wei­ses beträgt die Preis­än­de­rung 0,85% je 1% Lohn­kos­ten­än­de­rung. Steht bei Ange­bots­ab­ga­be fest, bis wann die Maß­nah­men abge­schlos­sen sein sol­len, gel­ten die Ange­bots­prei­se bis zu die­sem Zeit­punkt und erhö­hen sich nach wei­te­ren zwei Mona­ten nach dem vor­ge­nann­ten Para­me­ter.
Eine Umsatz­steu­er­erhö­hung kann an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net wer­den, wenn die Leis­tung nach Ablauf von vier Mona­ten seit Ver­trags­schluss erbracht wird.
Stun­den­lohn­ar­bei­ten
Zusätz­lich beauf­trag­te Leis­tun­gen wer­den geson­dert auf Stun­den­lohn­ba­sis, zuzüglich Mate­ri­al abge­rech­net wer­den, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
§ 3 Wit­te­rungs­be­din­gun­gen
Bei unge­eig­ne­ten Wit­te­rungs- und Trock­nungs­be­din­gun­gen kann der Auf­trag­neh­mer die Arbei­ten unter­bre­chen. Eine wit­te­rungs­be­ding­te Unter­bre­chung ver­län­gert die Ausführungsfrist um die Dau­er der Unter­bre­chung. Die Arbei­ten sind bei geeig­ne­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unter Berücksichtigung ange­mes­se­ner Orga­ni­sa­ti­ons- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB kön­nen Abschlags­rech­nun­gen jeder­zeit gestellt wer­den und sind sofort fäl­lig und sofort zahl­bar. Dies gilt auch für die Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en, Stof­fen oder Bau­tei­len an der Bau­stel­le. Die Schluss­zah­lung ist 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang fäl­lig. Skon­to muss ver­ein­bart sein und wird ins­ge­samt nur dann gewährt, wenn alle Abschlags­zah­lun­gen und die Schluss­zah­lung inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist auf dem Kon­to des Auf­trag­neh­mers gut­ge­schrie­ben sind.
§ 5 Gewährleistung/​Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/​Verjährungsfrist beginnt mit der Abnah­me des fer­ti­gen Gewerks (spä­tes­tens mit der Schluss­zah­lung) und bezeich­net die Frist, inner­halb derer Män­gel an der Leis­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die Leis­tun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr.
Ver­schleiß und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­rech­tem Gebrauch und/​oder natürlicher, ins­be­son­de­re wit­te­rungs­be­ding­ter Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Sie kön­nen durch­aus bereits vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. Dies kann beson­ders für alle Beschich­tun­gen von Holz im Außen­be­reich zutref­fen, sowie für Beschich­tun­gen, die star­ken ört­li­chen Kli­ma­be­an­spru­chun­gen aus­ge­setzt sind. Im Übri­gen gilt die Ver­jäh­rungs­frist gem.VOB-B https://​deju​re​.org/​g​e​s​e​t​z​e​/​V​O​B-B2 Jah­re für War­tungs-, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (Arbei­ten, die nicht die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen) – 4 Jah­re bei Neu­bau­ar­bei­ten und Arbei­ten, die nach Umfang und Bedeu­tung mit Neu­bau­ar­bei­ten ver­gleich­bar sind (z. B. Grund­sa­nie­rung) oder Arbei­ten, wel­che die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen.
§ 6 Abnah­me und Zustands­fest­stel­lung
Der Auf­trag­ge­ber hat die Leis­tung nach Fer­tig­stel­lung abzu­neh­men. Wenn nichts ande­res­ver­ein­bart wird (zum Bei­spiel eine förm­li­che Abnah­me durch Abnah­me­pro­to­koll), erfolgt die Abnah­me auch durch Inge­brauch­nah­me des Gewerks oder, wenn der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber eine Frist zur Abnah­me gesetzt hat, mit Ablauf die­ser Frist. Der Auf­rag­neh­mer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Abnah­me nach § 640 BGB. Wegen unwe­sent­li­cher Män­gel kann die Abnah­me nicht ver­wei­gert wer­den.
§ 7 Leis­tungs­er­mitt­lung, Auf­maß und Abrech­nung
Bei einem Pau­schal­preis­ver­trag erfolgt die Abrech­nung ohne Auf­maß nach dem ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis. Ist ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Abre­chung auf Basis einer Leis­tungs­er­mitt­lung durch Auf­maß. Dabei wird die Leis­tung nach den Maßen der fer­ti­gen Ober­flä­che berech­net. Als Aus­gleich für den nicht berech­ne­ten Bear­bei­tungs­auf­wand zur Anar­bei­tung an nicht behan­del­te Teil­flä­chen (so genann­te Aus­spa­run­gen), zum Bei­spiel Fens­ter- und Türöffnungen, Licht­schal­ter, Steck­do­sen, Lüftungsöffnungen, Flie­sen­spie­gel, Ein­bau­schrän­ke wer­den die­se Flä­chen bis zu einer Ein­zel­grö­ße von 2,5 qm (bei Boden­flä­chen von 0,5 qm) übermessen, Fuß­leis­ten und Flie­sen­so­ckel bis 10 cm Höhe. Bei Län­gen­ma­ßen blei­ben Unter­bre­chun­gen bis 1 m Ein­zel­grö­ße unberücksichtigt. Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen detail­lier­te­re Auf­maß­re­geln durch Ver­ein­ba­rung der jeweils ein­schlä­gi­gen VOB/C ATV-Norm zugrun­de legen.
§ 8 Aus­schluss von Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren – Infor­ma­ti­on gemäß § 36 VSBG
Der Auf­trag­neh­mer ist weder gesetz­lich ver­pflich­tet noch betei­ligt er sich frei­wil­lig an Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren nach dem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG).

All­ge­mei­ne Daten­schutz­er­klä­rung
Die zum jewei­li­gen Scha­den­fall im dazu­ge­hö­ri­gen Ver­trag zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer auf Nach­fra­ge erho­be­nen Daten, unter­lie­gen dem Daten­schutz nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO 2018). Der im Ver­trag zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer genann­te Maler­be­trieb ist als juris­ti­sche Per­son Ver­ant­wort­li­cher und zum Daten­schutz nach Arti­kel 4, Zif­fer 7 DS-GVO defi­niert. Im Ver­trag wird ver­ein­bart, dass die Daten zum Scha­den­fall Emp­fän­gern und Drit­ten zuge­hen, die sich als zustän­di­ger Per­so­nen­kreis defi­nie­ren. Die­ses sind in der Regel die zustän­di­ge Sach­ver­si­che­rung, Immo­bi­li­en­ver­wal­ter, Regu­lie­rer und Wei­sungs­be­auf­trag­te der betrof­fe­nen Per­son oder des Sach­ver­si­che­rers, unser Steuerberaturngsbüro, Sach­ver­stän­di­ge, Sub­un­ter­neh­mer sowie Lie­fe­ran­ten und aus steu­er­recht­li­chen- und finanz­tech­ni­schen Gründen an Finanz­äm­ter und ggf. an Rechts­an­wäl­te sowie. Stellt sich zum Ver­trag her­aus, dass der genann­te Sach­ver­si­che­rer nicht, oder nicht allei­nig für den Scha­den­fall zustän­dig ist, stimmt der Auf­trag­ge­ber als betrof­fe­ne Per­son der Datenübertragung auf den rich­ti­gen oder zusätz­li­chen Sach­ver­si­che­rer zu. Der Auf­trag­ge­ber als betrof­fe­ne Per­son nach DS-GVO hat ein Recht auf Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten sowie auf deren Berich­ti­gung bei Feh­ler­haf­tig­keit.
Die­se Daten wer­den auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers an ihn übermittelt. Eben­so besteht für ihn das Recht, erteil­te Ein­wil­li­gun­gen mit Wir­kung für die Zukunft zu wider­ru­fen. Darüber hin­aus kann die betrof­fe­ne Per­son die Löschung der Daten gemäß Arti­kel 17 DS-GVO ver­lan­gen. Die Löschung gesetz­lich auf­zu­be­wah­ren­der Daten (z. B. Rech­nun­gen) erfolgt nach Ablauf von 10 Jah­ren. Es gilt das Datum der letz­ten Rech­nung als Frist­be­ginn. Bis zur Löschung bleibt die Ver­trau­lich­keit der Daten bewahrt. Der Betrof­fe­ne hat das Recht zur Beschwer­de bei der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de. Die Über­tra­gung der Daten zum Scha­den­fall an Emp­fän­ger und Drit­te erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom Ver­ant­wort­li­chen ein Auf­trags­ver­ar­bei­ter genutzt wird, der die Nut­zung die­ser Dienst­leis­tung ermög­licht. Liegt bei Emp­fän­gern und/​oder Drit­ten kei­ne
Schnitt­stel­le mit Verschlüsselung vor, oder ist die­se nicht bekannt, stimmt der Auf­trag­ge­ber als betrof­fe­ne Per­son der unverschlüsselten Über­tra­gung der Daten an die­se zu.
Preis­an­ga­ben & Fäl­lig­keit
Alle Preis­an­ga­ben in die­sem Leis­tungs­ver­zeich­nis gel­ten als typi­sche Leis­tun­gen zur Scha­den­min­de­rung und sind Richt­prei­se für gewerb­li­che und pri­va­te Kun­den in Euro zuzüglich gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind zuläs­sig. Rech­nun­gen zu Leis­tun­gen in der Erst­ver­sor­gung von Schä­den zur Scha­den­min­de­rung gemäß § 82 VVG sind bei ersatz­pflich­ti­gen Schä­den als Vor­schuß gemäß § 83 VVG zu leis­ten. Rech­nun­gen zu Instand­set­zungs­leis­tun­gen sind bei ersatz­pflich­ti­gen Schä­den gemäß VVG / VersVG inner­halb 10 Tagen zahl­bar. Bei nicht ersatz­pflich­ti­gen Schä­den gilt das in den Doku­men­ten defi­nier­te Zah­lungs­ziel. Zu allen Pau­schal­leis­tun­gen gilt die Fäl­lig­keit der Kos­ten mit Ingang­set­zung, nicht mit Abschluss, der Maß­nah­me.
Rege­lung zur Über­las­sung von Tech­nik
Ver­fah­rens­be­dingt ist bei Gebäu­de­schä­den die Über­las­sung von spe­zi­el­len Gerä­ten und Zube­hör auf der Bau­stel­le erfor­der­lich, z.B. Trock­nungs­tech­nik. Wir wei­sen hier­mit ausdrücklich auf die Über­wa­chungs­pflicht für das überlassene Gut hin. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für die Fürsorge um das überlassene Gut, ins­be­son­de­re gegen Dieb­stahl von der Bau­stel­le. Gebäu­de­nut­zer und Ver­wal­ter sind auf die­sen Sach­ver­halt vom Auf­trag­ge­ber ausdrücklich hin­zu­wei­sen.
Ener­gie, eich­recht­li­che Vor­schrif­ten und Gültigkeit
Zu allen bau­sei­ti­gen Leis­tun­gen wird die Bereit­stel­lung von Ener­gie (Strom) und ggfs. Was­ser vor­aus­ge­setzt. Ener­gie­kos­ten sind in den Leis­tungs­prei­sen nicht ent­hal­ten. Ener­gie­kos­ten wer­den, soweit zur spä­te­ren Abrech­nung erfor­der­lich, mit nicht geeich­ten Zäh­lern ein­ge­schätzt. Ände­run­gen zu die­sem Leis­tungs­ver­zeich­nis sind ausdrücklich vor­be­hal­ten. Wei­te­re Leis­tungs­ver­zeich­nis­se für ande­re Bau­ge­wer­ke, sowie für Sach- und Haft­pflicht­schä­den sind verfügbar. Mit Inkraft­tre­ten eines neue­ren Stan­des tritt die­ses Leis­tungs­ver­zeich­nis außer Kraft, ohne dass es hier­zu einer geson­der­ten Mit­tei­lung bedarf.


Stand der AGB, Janu­ar 2025

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