Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge richten sich nach VOB-B https://dejure.org/gesetze/VOB-B und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tage ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungs- grundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem.VOB-B https://dejure.org/gesetze/VOB-B – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 4 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderesvereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Allgemeine Datenschutzerklärung
Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf Nachfrage erhobenen Daten, unterliegen dem Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO 2018). Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer genannte Malerbetrieb ist als juristische Person Verantwortlicher und zum Datenschutz nach Artikel 4, Ziffer 7 DS-GVO definiert. Im Vertrag wird vereinbart, dass die Daten zum Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger Personenkreis definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige Sachversicherung, Immobilienverwalter, Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des Sachversicherers, unser Steuerberaturngsbüro, Sachverständige, Subunternehmer sowie Lieferanten und aus steuerrechtlichen- und finanztechnischen Gründen an Finanzämter und ggf. an Rechtsanwälte sowie. Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer nicht, oder nicht alleinig für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der Datenübertragung auf den richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der Auftraggeber als betroffene Person nach DS-GVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit.
Diese Daten werden auf Verlangen des Auftraggebers an ihn übermittelt. Ebenso besteht für ihn das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber hinaus kann die betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Artikel 17 DS-GVO verlangen. Die Löschung gesetzlich aufzubewahrender Daten (z. B. Rechnungen) erfolgt nach Ablauf von 10 Jahren. Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur Löschung bleibt die Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der Betroffene hat das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung der Daten zum Schadenfall an Empfänger und Dritte erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter genutzt wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung ermöglicht. Liegt bei Empfängern und/oder Dritten keine
Schnittstelle mit Verschlüsselung vor, oder ist diese nicht bekannt, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten Übertragung der Daten an diese zu.
Preisangaben & Fälligkeit
Alle Preisangaben in diesem Leistungsverzeichnis gelten als typische Leistungen zur Schadenminderung und sind Richtpreise für gewerbliche und private Kunden in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Rechnungen zu Leistungen in der Erstversorgung von Schäden zur Schadenminderung gemäß § 82 VVG sind bei ersatzpflichtigen Schäden als Vorschuß gemäß § 83 VVG zu leisten. Rechnungen zu Instandsetzungsleistungen sind bei ersatzpflichtigen Schäden gemäß VVG / VersVG innerhalb 10 Tagen zahlbar. Bei nicht ersatzpflichtigen Schäden gilt das in den Dokumenten definierte Zahlungsziel. Zu allen Pauschalleistungen gilt die Fälligkeit der Kosten mit Ingangsetzung, nicht mit Abschluss, der Maßnahme.
Regelung zur Überlassung von Technik
Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und Zubehör auf der Baustelle erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Überwachungspflicht für das überlassene Gut hin. Der Auftraggeber haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der Baustelle. Gebäudenutzer und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
Energie, eichrechtliche Vorschriften und Gültigkeit
Zu allen bauseitigen Leistungen wird die Bereitstellung von Energie (Strom) und ggfs. Wasser vorausgesetzt. Energiekosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten. Energiekosten werden, soweit zur späteren Abrechnung erforderlich, mit nicht geeichten Zählern eingeschätzt. Änderungen zu diesem Leistungsverzeichnis sind ausdrücklich vorbehalten. Weitere Leistungsverzeichnisse für andere Baugewerke, sowie für Sach- und Haftpflichtschäden sind verfügbar. Mit Inkrafttreten eines neueren Standes tritt dieses Leistungsverzeichnis außer Kraft, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung bedarf.
Stand der AGB, Januar 2025